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WRMG

§ 7Anhörung beteiligter Kreise

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln

In den Fällen des § 5 Absatz 2 und § 6 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des Gewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst gem. Bek. v. 17.7.2013 I 2538;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 3 G v. 27.7.2021 I 3274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e2c1f8ba96dd620fb945db62c8a442cd6d5589030e44fc63b3661167469d903

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