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WRMG

§ 12Aufgaben und Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln

(1) Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie ihren Verbleib in der Umwelt und die von ihnen ausgehenden Umweltauswirkungen zu beobachten. Das Umweltbundesamt wertet die hierbei gewonnenen Daten aus im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, sowie von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen. Das Umweltbundesamt unterrichtet die für die Überwachung zuständigen Landesbehörden über die nach Satz 1 gewonnenen Daten und, soweit dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben von Bedeutung sein kann, über die Ergebnisse der Auswertungen nach Satz 2.
(2) Das Umweltbundesamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, 3 und 5, Artikel 8 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Das Umweltbundesamt unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über den Eingang eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst gem. Bek. v. 17.7.2013 I 2538;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 3 G v. 27.7.2021 I 3274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e2c1f8ba96dd620fb945db62c8a442cd6d5589030e44fc63b3661167469d903

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… . 648/2004 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 1.1 Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach …“