WRegV
§ 4Pflichten der mitteilungspflichtigen Behörden
- 1.
- das Gericht, das die einzutragende Entscheidung verhängt oder erlassen hat, und das Aktenzeichen,
- 2.
- soweit einem Unternehmen das Fehlverhalten einer natürlichen Person nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes zuzurechnen ist, die die Zurechnung begründenden Umstände:
- a)
- die im Unternehmen zur Tatzeit ausgeübte Leitungsfunktion, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten Funktionen,
- b)
- das Handeln oder Unterlassen der natürlichen Person in Ausübung dieser Funktion;
- 3.
- zur eintragungspflichtigen Tat:
- a)
- Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
- b)
- Tatzeit.
- 1.
- rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldbescheide nach § 2 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes, soweit diese ab dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Tag rechtskräftig werden,
- 2.
- Bußgeldentscheidungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes, soweit diese ab dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Tag ergangen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080900021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d941358903d90696a97dca694ef9ebee762b787b8476d7d2289fd3c7df9eb477