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WRegV

§ 6Auskunftserteilung an amtliche Verzeichnisstellen

Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

(1) Für die Abfrage durch amtliche Verzeichnisstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes ist die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu verwenden. Bei der Abfrage hat die amtliche Verzeichnisstelle die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Angaben zu dem Unternehmen zu machen.
(2) Die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes erforderliche Zustimmung des betroffenen Unternehmens zu dem Auskunftsantrag ist ausschließlich gegenüber der amtlichen Verzeichnisstelle zu erklären. Die amtliche Verzeichnisstelle hat gegenüber der Registerbehörde zu versichern, dass sie die Zustimmung nach Satz 1 des im Antrag bezeichneten Unternehmens eingeholt hat. Die Registerbehörde ist befugt, von dem im Antrag bezeichneten Unternehmen einen Nachweis für die gegenüber der Verzeichnisstelle erteilte Zustimmung zu verlangen, sofern hierzu Anlass besteht.
(3) Die Registerbehörde kann Auskunftsanträge einer amtlichen Verzeichnisstelle zulassen, die sich auf mehrere Unternehmen beziehen (Sammelabfrage).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d941358903d90696a97dca694ef9ebee762b787b8476d7d2289fd3c7df9eb477

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