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WRegV

§ 5Abfrage von Daten durch Auftraggeber

Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

(1) Für die elektronische Abfrage durch Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes sind das Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu nutzen. Bezieht sich die Abfrage auf eine Bietergemeinschaft, ist die Abfrage für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert zu stellen. Auftraggebern nach § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht eine Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 nicht zur Verfügung.
(2) Bei der Abfrage sind, soweit bekannt, folgende Angaben zu machen:
1.
Kurzbeschreibung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens sowie das dazugehörige Aktenzeichen oder die Verfahrensnummer,
2.
Fundstelle der Auftragsbekanntmachung, soweit vorhanden,
3.
zu dem Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes.
Der Auftraggeber hat zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Abfrage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erfüllt sind und die Daten nur Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens betraut sind.
(3) Sofern im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem mittels der Angaben nach Absatz 2 identifizierbaren Unternehmen vorhanden sind, hat die Registerbehörde dem Auftraggeber die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes und nach den §§ 4 und 10 mitgeteilten Daten, soweit diese im Register gespeichert sind, und, sofern vorhanden, einen Registervermerk nach § 8 Absatz 4 Satz 4 des Wettbewerbsregistergesetzes zu übermitteln.
(4) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage und die Verwendung der Daten trägt der Auftraggeber. Die Registerbehörde prüft die Rechtmäßigkeit der Abfrage, sofern dazu Anlass besteht. Sie ist befugt, von dem Auftraggeber weitere Auskünfte sowie Unterlagen zu verlangen, soweit diese für eine Prüfung der Abfrageberechtigung nach Satz 2 erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d941358903d90696a97dca694ef9ebee762b787b8476d7d2289fd3c7df9eb477

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