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2. WoZErhV

§ 4Ausschlußfrist

Zweite Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes

Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung können vom Darlehnsschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehnsverwaltende Stelle hat den Darlehnsschuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf die Ausschlußfrist hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000740989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c43bd7c34aa482f9ca9615a0e77f8af19d9746f9e34ee6ca065c6c8b59580

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