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2. WoZErhV

§ 2Zinserhöhung

Zweite Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes

(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000740989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c43bd7c34aa482f9ca9615a0e77f8af19d9746f9e34ee6ca065c6c8b59580

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