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2. WoZErhV

§ 1Anwendungsbereich

Zweite Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes

(1) Diese Verordnung ist auf nach dem 31. Dezember 1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Förderung von Familienheimen (§ 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) oder eigengenutzten Eigentumswohnungen (§ 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Darlehen, für die ein Regelzinssatz von 3,5 oder 4,5 vom Hundert oder ein jeweils um 0,5 vom Hundert ermäßigter Zinssatz vertraglich vereinbart worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000740989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c43bd7c34aa482f9ca9615a0e77f8af19d9746f9e34ee6ca065c6c8b59580

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