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WoStichPrG 1972

§ 5

Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus

Die Gemeinden mit 10.000 und mehr Einwohnern - soweit sie von der Stichprobe erfaßt werden - haben auszufüllen
1.
einen Gemeindefragebogen, der die in § 3 Nr. 1 Buchstabe a genannten Merkmale enthält,
2.
einen Grundstücksbogen mit Angaben über Größe und Abgrenzung der städtebaulich maßgebenden Grundstücksfläche, Zustand und Lage der in der Stichprobe zu erfassenden Gebäude auf dem Grundstück, die Freiflächen sowie die Größe, Aufteilung und Nutzung der Geschoßflächen von allen auf dem ausgewählten Grundstück vorhandenen Baulichkeiten. Soweit zur Ausfüllung des Grundstücksbogens eine Begehung der Grundstücke erforderlich ist, werden die Feststellungen durch Beauftragte der Gemeinden getroffen. Im Einvernehmen mit den Gemeinden können auch Beauftragte der Statistischen Landesämter die Begehung durchführen. Den mit der Begehung Beauftragten ist das Betreten der Grundstücke zu gestatten; das Grundrecht aus Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019450971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23105500e1680c2dc7b47b05e504aa6df0719749eb6acae6d22b877e7c1020b3

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 13 GG

    „… Den mit der Begehung Beauftragten ist das Betreten der Grundstücke zu gestatten; das Grundrecht aus Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.“