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WoStichPrG 1972

§ 2

Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus

Die Wohnungsstichprobe erstreckt sich im Bundesdurchschnitt auf höchstens 1 vom Hundert der Gebäude mit Wohnraum.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019450971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23105500e1680c2dc7b47b05e504aa6df0719749eb6acae6d22b877e7c1020b3

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