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WoStichPrG

§ 4

Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens

(1) Auskunftspflichtig sind alle volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen, die im April 1978 bei der Erhebung nach dem Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1909) befragt werden, und zwar auch für minderjährige oder behinderte Haushaltsmitglieder; für Personen in Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen auch die Leiter dieser Einrichtungen. Auskunftspflichtig sind ferner die Wohnungsinhaber, die Eigentümer oder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter und die Gemeinden.
(2) Die Auskünfte werden durch persönliche oder schriftliche Befragung eingeholt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025620977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ea06b9cdf67e625dbf92829d3c910210bfd2f0d5fa01b7b53056f82c6e6a45

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