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WoStichPrG

§ 1

Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird auf repräsentativer Grundlage eine Bundesstatistik über Gebäude, Wohnungen, Wohnparteien und deren Wohnumgebung (Wohnungsstichprobe) nach den Verhältnissen im April 1978 durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025620977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ea06b9cdf67e625dbf92829d3c910210bfd2f0d5fa01b7b53056f82c6e6a45

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