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WoStichPrG

§ 3

Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens

In der Wohnungsstichprobe sind zu erfassen:
1.
Bei den Gebäuden:
a)
Art, Baujahr, Zahl der Geschosse und Wohnungen und bei Wohnheimen auch der Heimplätze; Art der Beheizung, der Heizenergie und bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern der Heizkostenabrechnung; Zahl und Größe der Luftschutzräume; Größe des zugehörigen Grundstücks und seine Lage im Gemeindegebiet; Größe und Nutzungsart der Flächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden;
b)
Eigentümer oder an seiner Stelle der Nießbrauchberechtigte oder Erbbauberechtigte oder derjenige, der Anspruch auf Übereignung hat, bei Einzelpersonen und Ehepaaren deren soziale Stellung;
c)
bei Wohngebäuden
außerdem Art des Erwerbs und Jahr des Eigentumsübergangs; Art und Höhe der Betriebs- und Erhaltungskosten; bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Art der Maßnahmen und deren Kosten und Finanzierung; Mieteinnahmen; Versicherungswert.
2.
Bei den Wohnungen:
a)
Art, Größe und Ausstattung; Art der Beheizung und der Heizenergie; Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Art der Nutzung der Räume; bei Mietwohnungen außerdem die Höhe der Miete; bei Modernisierungsmaßnahmen des Mieters Art der Maßnahmen; bei leerstehenden Wohnungen außerdem Grund und Dauer des Leerstehens;
b)
Lage zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrichtungen, Gemeinschaftsanlagen, Frei- und Grünflächen; Häufigkeit der Verkehrsbedienung; Verkehrs- und Immissionsbelastung der Wohngegend.
3.
Bei den Wohnparteien:
a)
Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Stellung innerhalb des Haushalts, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit, sozialer Stellung und Einkommensgruppe sowie die Erreichbarkeit ihrer Arbeits- und Ausbildungsstätte;
b)
Jahr und Grund des Bezugs der jetzigen Wohnung sowie deren Beurteilung; Wohnverhältnis, bei Wohnungswechsel auch früheres Wohnverhältnis und die Zahl der Umzüge; Anzahl eigengenutzter Kraftfahrzeuge und deren Abstellung; Freizeitwohnungen nach Größe und Häufigkeit der Nutzung;
c)
bei Wohngeldbezug Höhe des Wohngelds, Jahr und Anlaß der erstmaligen Gewährung;
d)
Beurteilung der Wohnumgebung hinsichtlich der in Nummer 2 Buchstabe b genannten Sachverhalte; bei Wohnungswechsel Beurteilung der Wohnumgebung, Größe, Ausstattung und Kosten der jetzigen Wohnung im Vergleich zur vorherigen Wohnung; bei Arbeitsplatzwechsel auch Beurteilung des jetzigen Arbeitsplatzes im Vergleich zum vorherigen;
e)
bei Untermietern Fläche und Einrichtung der gemieteten Räume sowie die Höhe der Miete.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025620977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ea06b9cdf67e625dbf92829d3c910210bfd2f0d5fa01b7b53056f82c6e6a45

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