Zum Gesetzesinhalt

WoStichPrG

§ 5

Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens

(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 29-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ist ohne Nennung von Namen und Anschrift des Auskunftspflichtigen zugelassen.
(2) Die Weiterleitung von Einzelangaben ist nur durch die für die Statistik zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zulässig. Die Weiterleitung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen.
(3) § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gilt auch für Personen, denen von diesem Gesetz erfaßte Einzelangaben zugeleitet werden.
(4) § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gilt nicht für statistische Tabellen mit Bundes- oder Landesergebnissen oder mit Ergebnissen für Gebietsgliederungen zum Zwecke der Raumordnung, soweit Einzelangaben zur vollständigen Darstellung der Ergebnisse in den Tabellen erforderlich sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 5 Abs. 1, 3 u. 4 Kursivdruck: StatG aufgeh. durch § 17 Abs. 2 G v. 14.3.1980 I 289, vgl. § 11 BStatG 29-14, aufgeh. durch § 28 Nr. 1 G v. 22.1.1987 I 462; vgl. jetzt BStatG 1987 29-22
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025620977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ea06b9cdf67e625dbf92829d3c910210bfd2f0d5fa01b7b53056f82c6e6a45

XML-Quelle beim Herausgeber