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WiStrG 1954

§ 4Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001750954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b9282c5784d1611b079380c802279a59c6777ce2f0ea17f7cfc7e51726d5dd5

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