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WiStrG 1954

§ 6Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001750954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b9282c5784d1611b079380c802279a59c6777ce2f0ea17f7cfc7e51726d5dd5

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