WiStrG 1954
§ 1Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
- 1.
- § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,
- 2.
- § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
- 3.
- § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,
- 4.
- § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes
- 1.
- durch die Handlung
- a)
- die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet wird oder
- b)
- das Leben oder die Freiheit eines anderen gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht rechtzeitig getroffen werden kann, die erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Freiheit eines anderen abzuwenden, oder
- 2.
- der Täter
- a)
- bei Begehung der Tat eine einflußreiche Stellung im Wirtschaftsleben oder in der Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gröblich mißbraucht,
- b)
- eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Sachen oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gewissenlos ausnutzt oder
- c)
- gewerbsmäßig zur Erzielung von hohen Gewinnen handelt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001750954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b9282c5784d1611b079380c802279a59c6777ce2f0ea17f7cfc7e51726d5dd5