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WiStrG 1954

§ 2Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,
1.
die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, merkbar zu stören und
2.
die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchtigen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Täter die Tat beharrlich wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001750954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b9282c5784d1611b079380c802279a59c6777ce2f0ea17f7cfc7e51726d5dd5

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