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WissZeitVG

§ 6Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050610007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d1d3bc6ed254a13cabfdbede4a36ff68e8d3987b00b2fb2c063bb83703cd209

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