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WissZeitVG

§ 3Privatdienstvertrag

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050610007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d1d3bc6ed254a13cabfdbede4a36ff68e8d3987b00b2fb2c063bb83703cd209

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