Zum Gesetzesinhalt

WissZeitVG

§ 5Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050610007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d1d3bc6ed254a13cabfdbede4a36ff68e8d3987b00b2fb2c063bb83703cd209

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 91b GG

    „… sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.“