WissZeitVG
§ 5Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050610007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d1d3bc6ed254a13cabfdbede4a36ff68e8d3987b00b2fb2c063bb83703cd209
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 91b GG
„… sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.“