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WissZeitVG

§ 4Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050610007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d1d3bc6ed254a13cabfdbede4a36ff68e8d3987b00b2fb2c063bb83703cd209

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