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WismutAGAbkG

§ 1

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951) findet auf die gemäß Artikel 2 § 1 umgewandelte Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau mit der Maßgabe Anwendung, daß die Umwandlung der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut auch dann eine Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 5 D-Markbilanzgesetz darstellt, wenn die Umwandlung nach dem 30. Juni 1991 vollzogen wird; die nach dem D-Markbilanzgesetz erstellte DM-Eröffnungsbilanz der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut kann als DM-Eröffnungsbilanz der gemäß Artikel 2 § 1 umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211389991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bde7504d9b2fbd224dc2199b5f7f7e384113e80cb519d40c6fc4dd8f295eaf

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 DMBilGPflicht zur Aufstellung

    „… mwandlung der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut auch dann eine Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 5 D-Markbilanzgesetz darstellt, wenn die Umwandlung nach dem 30. Juni 1991 vollzogen wird; die nach dem D-Markbilanzgesetz erstellte DM-Eröf …“