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WismutAGAbkG

§ 2

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 gilt das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland für das Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt.
(2) Für die Lohnsteuer sind bis zum 31. Dezember 1990 das Lohnsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik und ab dem 1. Januar 1991 das Lohnsteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
(3) Für die Umsatzsteuer sind ab dem 1. Juli 1990 das Umsatzsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik und ab dem 1. Januar 1991 das Umsatzsteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
(4) Für die Mineralölsteuer sind ab dem 1. Juli 1990 das Mineralölsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik und ab dem 3. Oktober 1990 das Mineralölsteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe anzuwenden, daß Mineralöle von der Besteuerung ausgenommen sind, die unbelastet bezogen und im eigenen Unternehmen für betriebliche Zwecke bis zum 31. Dezember 1990 verbraucht worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211389991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bde7504d9b2fbd224dc2199b5f7f7e384113e80cb519d40c6fc4dd8f295eaf

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