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WismutAGAbkG

§ 2

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

Auf die Spaltung finden die §§ 2, 3, 7 bis 11, 13 und 15 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854) entsprechende Anwendung. Soweit in den genannten Bestimmungen auf die Treuhandanstalt Bezug genommen wird, tritt an ihre Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211389991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bde7504d9b2fbd224dc2199b5f7f7e384113e80cb519d40c6fc4dd8f295eaf

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