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WismutAGAbkG

§ 10

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Wismut GmbH vor, löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Gesellschaft. Außerdem sind die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsführer einzutragen. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Der Gesellschaftsvertrag und seine Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Bestätigung durch die nach dem Bergrecht für die Bestätigung des Gesellschaftsvertrages zuständigen Behörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211389991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bde7504d9b2fbd224dc2199b5f7f7e384113e80cb519d40c6fc4dd8f295eaf

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