WiKrAusglWG
§ 4
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2001 I 3955
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098200993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9f5fc10dd8ff76194ca7b932dddbe0b799c53e88619469898e87e148fd8257
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- Art 104a GG
„… Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden können, können nicht gleichzei …“
- Art 91a GG
„… ungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden können, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. (2) I …“