WiKrAusglWG
§ 3
- 1.
- Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:
- a)
- für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Umweltschutzmaßnahmen;
- b)
- Energieversorgung;
- c)
- Trinkwasserversorgung;
- d)
- Verkehr;
- e)
- Erschließung und Sanierung von Industrie- und Gewerbeflächen;
- f)
- Fremdenverkehr;
- 2.
- Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere zur Modernisierung und Instandsetzung, einschließlich des Studentenwohnraumbaus;
- 3.
- Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbesondere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Erhaltung und Erneuerung historischer Stadtkerne;
- 4.
- Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschulen und Fachhochschulen;
- 5.
- Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung;
- 6.
- für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maßnahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, soweit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbesondere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von sozialen Einrichtungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2001 I 3955
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098200993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9f5fc10dd8ff76194ca7b932dddbe0b799c53e88619469898e87e148fd8257