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§ 6

Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2001 I 3955

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098200993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9f5fc10dd8ff76194ca7b932dddbe0b799c53e88619469898e87e148fd8257

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