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§ 1

Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern

Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr 1998 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von jährlich insgesamt 6,6 Milliarden Deutsche Mark, es sei denn, der Jahresbetrag wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 abgesenkt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2001 I 3955

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098200993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9f5fc10dd8ff76194ca7b932dddbe0b799c53e88619469898e87e148fd8257

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