WHG
§ 89Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 5 BinSchG
„… nach welchem die Haftung für diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann; 4. Ansprüche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz; 5. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.“