Zum Gesetzesinhalt

WHG

§ 87Wasserbuch

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:
1.
nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,
2.
Wasserschutzgebiete,
3.
Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.
(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 120 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258510009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6

XML-Quelle beim Herausgeber