BinSchG
§ 5
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
- 1.
- Ansprüche aus Bergung einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei;
- 2.
- Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem anwendbaren internationalen Übereinkommen oder nach dem Atomgesetz für nukleare Schäden haftet;
- 3.
- Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners, deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag deutschem Recht unterliegt oder wenn er ausländischem Recht unterliegt, nach welchem die Haftung für diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann;
- 4.
- Ansprüche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz;
- 5.
- Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003010895
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0421bb9361fe9662fb72cc82eaabf310cbd01be696c576ff70eee12d1851652
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 578 HGBSondervergütung
„… terliegen nicht 1. Ansprüche aus Bergung einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei; 2. Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem anwendbaren inte …“
- § 89 WHGHaftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit
„… nach welchem die Haftung für diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann; 4. Ansprüche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz; 5. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.“