Zum Gesetzesinhalt

WGSVGÄndG

§ 3

Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.1991 I 1606

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018469970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54ff56b4dd43e862674a0682b59b38b9d634e2695f913f0af13fcd2e650bfd36

XML-Quelle beim Herausgeber