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WGSVGÄndG

§ 5

Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
...
c)
alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.1991 I 1606

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018469970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54ff56b4dd43e862674a0682b59b38b9d634e2695f913f0af13fcd2e650bfd36

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