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WGSVGÄndG

§ 2

Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

(1) Entsteht auf Grund dieses Gesetzes ein Anspruch auf Rente oder wird durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine höhere Rente begründet oder die Zahlung einer Rente zugelassen, so ist auf Antrag die Rente festzustellen oder neu festzustellen; eine Feststellung oder Neufeststellung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.
(2) Die Rente oder höhere Rente ist in den Fällen der §§ 8 und 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung nach dem Stand vom 31. Dezember 1989 frühestens vom Ersten des Monats an, der auf die Beitragsnachentrichtung folgt, im übrigen frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu zahlen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.1991 I 1606

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018469970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54ff56b4dd43e862674a0682b59b38b9d634e2695f913f0af13fcd2e650bfd36

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