Zum Gesetzesinhalt

StGB

§ 156Falsche Versicherung an Eides Statt

Strafgesetzbuch

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001270871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
  • § 60b AufenthGDuldung für Personen mit ungeklärter Identität

    „… an Eides statt glaubhaft zu machen. Die Ausländerbehörde ist hierzu zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (4) Hat der Ausländer die zumutbaren Handlungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 unterlassen, kann er diese je …“

  • § 21 BWahlGAufstellung von Parteibewerbern

    „… t zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.“

  • § 36 BWahlGBriefwahl

    „… t zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stell …“

  • § 11 EuWGEinreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder

    „… eiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der Versicherungen an Eides Statt findet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. (3) Soll e …“

  • § 4 FRG

    „… ger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.“

  • § 44b PStGFeststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles

    „… ummer 2 Buchstabe c und nach Absatz 3 Satz 2 ist das Standesamt die zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.“

  • § 3 WGSVGGlaubhaftmachung

    „… ger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.“