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WFAusbV

§ 14Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,
2.
Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,
3.
Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,
4.
Atemschutz anzuwenden,
5.
Einsatzlehre zu berücksichtigen und
6.
Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-2-8 v. 7.7.2009 I 1747 (WerkfeuerwErprobV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR083000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77f55ea08905f3bb66f7b5a9b6c726cfbeb5058a52fd44ba137e5af663174248

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