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WFAusbV

§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Brandbekämpfung und Menschenrettung,
2.
Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,
3.
Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-2-8 v. 7.7.2009 I 1747 (WerkfeuerwErprobV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR083000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77f55ea08905f3bb66f7b5a9b6c726cfbeb5058a52fd44ba137e5af663174248

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