Zum Gesetzesinhalt

WFAusbV

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-2-8 v. 7.7.2009 I 1747 (WerkfeuerwErprobV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR083000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77f55ea08905f3bb66f7b5a9b6c726cfbeb5058a52fd44ba137e5af663174248

XML-Quelle beim Herausgeber