WFAusbV
§ 12Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
- 1.
- Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu führen und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führerschein der Klasse C sowie ein Nachweis über die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin vorzulegen,
- 2.
- Einsatzmittel zu handhaben,
- 3.
- Gefährdungspotentiale abzuschätzen,
- 4.
- Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie
- 5.
- die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.
- 1.
- Brände löschen und
- 2.
- Menschen retten.
Sonst: Ersetzt V 806-22-2-8 v. 7.7.2009 I 1747 (WerkfeuerwErprobV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77f55ea08905f3bb66f7b5a9b6c726cfbeb5058a52fd44ba137e5af663174248