Weser/Jade LV
§ 15Lotsentätigkeit nach der Bestallung
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade
- 1.
- auf dem Seelotsrevier Weser I
- a)
- im ersten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 125 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern,
- b)
- im dritten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 150 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern,
- c)
- im vierten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 170 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
- d)
- im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 185 Metern und einer Breite von bis zu 31 Metern,
- 2.
- auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade
- a)
- im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 165 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern,
- b)
- im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
- c)
- im zweiten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 210 Metern und einer Breite von bis zu 35 Metern,
- d)
- im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 250 Metern und einer Breite von bis zu 45 Metern,
- e)
- im sechsten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 275 Metern und einer Breite von bis zu 47 Metern,
- f)
- im siebten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 300 Metern und einer Breite von bis zu 49 Metern,
- g)
- im achten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 350 Metern und einer Breite von bis zu 50 Metern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504130003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a9c2b1f57eabdc419de1733d0c1c14f56c62e01cc86f92df1d32b546e39a214