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Weser/Jade LV

§ 17Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,
2.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
3.
als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
4.
als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
5.
der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
6.
als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504130003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a9c2b1f57eabdc419de1733d0c1c14f56c62e01cc86f92df1d32b546e39a214

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