Weser/Jade LV
§ 17Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade
- 1.
- als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,
- 2.
- einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
- 3.
- als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
- 4.
- als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
- 5.
- der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
- 6.
- als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504130003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a9c2b1f57eabdc419de1733d0c1c14f56c62e01cc86f92df1d32b546e39a214