(1) Führer von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben bei Sichtweiten unter 2 000 m innerhalb der einzelnen Radarbereiche die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen
1.
auf den Fahrtstrecken zwischen den stadtbremischen Häfen und Käseburg von der Verkehrszentrale Bremen aus,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Tonnen 93/96 (Käseburg) und den Leuchttonnen "3a/4a" oder den Leuchttonnen "A1/A2" von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonnen "3/Jade2" und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(2) Wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt und keine Beratung durch einen Bordlotsen erfolgt, müssen Führer von Fahrzeugen, die aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, auf den folgenden Fahrtstrecken die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch nehmen:
1.
zwischen den Tonnen „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a“ oder den Leuchttonnen „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
2.
zwischen der Leuchttonne „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(3) Wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist, kann über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus die durch Lotsen erteilte Landradarberatung auf den folgenden Fahrtstrecken in Anspruch genommen werden:
1.
zwischen den stadtbremischen Häfen und den Tonnen „93/96“ (Käseburg) von der Verkehrszentrale Bremen aus,
2.
zwischen den Tonnen „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a“ oder den Leuchttonnen „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
3.
zwischen der Leuchttonne „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung durch Lotsen von den genannten Verkehrszentralen aus erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird. Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Bordlotsen zu umgehen.
(5) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht. Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn diese nicht nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 und 3 erfolgte.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380
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