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Weser/Jade LV

§ 14Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf von Befreiungen

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Bordlotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504130003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a9c2b1f57eabdc419de1733d0c1c14f56c62e01cc86f92df1d32b546e39a214

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