WeinTechAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein,
- 2.
- Verarbeiten von Trauben, Maische und Most,
- 3.
- Steuern der alkoholischen Gärung,
- 4.
- Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter Anwendung önologischer Verfahren,
- 5.
- Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen,
- 6.
- Abfüllen von Erzeugnissen,
- 7.
- Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen,
- 8.
- Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen,
- 9.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Kellerbuchführung,
- 10.
- Durchführen von Hygienemaßnahmen.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Arbeiten im Team,
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2014 I 90
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR136900013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ec93393e7935fba1ddc98f809a95d4a5c7015cd5662240ee878b08f2a4ddbb2