WeinTechAusbV
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
- 1.
- Analyse und Behandlung sowie
- 2.
- rechtliche Grundlagen und Verfahren.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Proben zu ziehen,
- b)
- analytische Untersuchungen durchzuführen,
- c)
- Filtrationen vorzubereiten,
- d)
- Behandlungsstoffe bereitzustellen und
- e)
- Erzeugnisse sensorisch zu prüfen und zu beschreiben;
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und währenddessen in einem situativen Fachgespräch Fragen beantworten sowie Arbeitsabläufe und Erzeugnisse erklären; das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten, das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- rechtliche Grundlagen anzuwenden,
- b)
- Trauben, Maische und Most zu verarbeiten,
- c)
- Mengen zu ermitteln und berufsbezogene Berechnungen durchzuführen,
- d)
- Gärprozesse einzuleiten,
- e)
- Qualitätsstufen zuzuordnen und
- f)
- Vorschriften der Lebensmittelhygiene zu beachten;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2014 I 90
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR136900013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ec93393e7935fba1ddc98f809a95d4a5c7015cd5662240ee878b08f2a4ddbb2