WeinTechAusbV
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
- 1.
- nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2014 I 90
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR136900013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ec93393e7935fba1ddc98f809a95d4a5c7015cd5662240ee878b08f2a4ddbb2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„… und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt 1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.“