Zum Gesetzesinhalt

WeinTechAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin

Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt
1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2014 I 90

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ec93393e7935fba1ddc98f809a95d4a5c7015cd5662240ee878b08f2a4ddbb2

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „… und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt 1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.“