HwO
§ 25
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014110953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (163)
Auswahl: 8 von 163 nachgewiesenen Verweisen.
- § 1 ÄndSchnAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
„… f Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird 1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung staatlich anerkannt …“
- § 9 AFBGVorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen
„… im Sinne des Satzes 1 ist: 1. ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder 2. ein For …“
- Eingangsformel AugenoptAusbV
„Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das …“
- § 1 AugenoptAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
„Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“
- § 1 AusbauBAusbVStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
„… der Berufsbezeichnung Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, Nummer 9, Stuckateure, Nummer 42, Fliesen-, Platten- u …“
- Eingangsformel AusbBerAufhV 2
„… I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes und auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 1 …“
- § 2 AusbBerAufhV 2Besitzstandswahrung
„… ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.“
- Eingangsformel AusbBerAufhV 5
„Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das …“