(1) Erzeuger nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen die Angaben nach Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 mit Ausnahme der Ertragsrebflächen, für die die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 erfüllt sind, zu melden. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Traubenerzeuger nach Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.
(2) Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.
(3) Traubenerzeuger und Händler, die für die Weinerzeugung bestimmte Erzeugnisse vermarkten, haben den Erzeugern die für das Ausfüllen der Erzeugungsmeldungen erforderlichen Angaben zu liefern.
(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 entsprechen
1.
100 Kilogramm Weintrauben: 78 Liter Wein,
2.
100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost: 100 Liter Wein,
3.
100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: 500 Liter Wein,
4.
100 Liter Jungwein: 100 Liter Wein.
(5) Für diejenigen Weinwirtschaftsjahre, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat, ist eine Meldung nach Absatz 1 nicht erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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